überbetriebliche Kurse üK
Kaufmännische Lehre NKG
1. | Aufgrund der Bestimmungen des Ausbildungs- und Prüfungsreglements «Kauffrau/Kaufmann» vom 24. Januar 2003 setzt das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) Dauer und Zeitpunkt der Zeitfenster für die ÜK der Ausbildungs- und Prüfungsbranchen fest. Die Zeitfenster ermöglichen insbesondere die Durchführung interkantonal organisierter ÜK. |
2. | Für ausschliesslich innerhalb eines Kantons oder im Einzugsbereich einer Berufsfachschule durchgeführte ÜK können von den sprachregionalen Zeitfenstern abweichende Lösungen realisiert werden, sofern diese den Bedürfnissen der jeweiligen ÜK-Organisationen vor Ort und den organisatorischen Möglichkeiten der Berufsfachschulen Rechnung tragen und deren Einverständnis vorliegt. |
3. | Für die Durchführung der ÜK gelten die folgenden verbindlichen Regeln: |
3.1 | Während der Zeitfenster haben die überbetrieblichen Kurse der Ausbildungs- und Prüfungsbranchen Priorität. In der übrigen Zeit hat der Unterricht an den Berufsfachschulen Priorität. |
3.2 | Das Zeitfenster für den ÜK 1 ist schulfreie Zeit. |
3.3 | Falls die Schulen während der Zeitfenster der ÜK 2 bis 4 Unterricht anbieten, darf den Lernenden aus der Abwesenheit für ihre Teilnahme an den ÜK keinerlei Nachteile erwachsen. Die Berufsfachschulen passen ihre Unterrichtsgestaltung, die Planung von Semesterprüfungen und die Absenzenregelung entsprechend an. |
